SGB VIII Reform
SGB VIII-Reform: Zwischenruf der IGfH anlässlich des Regierungsentwurfs zum 1. KJHSRG
Am 12.08. hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf zum 1. Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz (1. KJHSRG) beschlossen. Der Entwurf ist auf der Webseite des Bundesministeriums für Bildung, Familien, Senioren, Frauen und Jugend offiziell zugänglich: BMBFSFJ: 1. Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz, (vgl. auch die Synopse des
DIJuF
).
In ihrem Zwischenruf "Inklusive Kinder- und Jugendhilfe auf unbestimmte Zeit zurückgestellt - Kostendämpfung als neue Reformlogik?" schätzt die Internationalen Gesellschaft für erzieherische Hilfen (IGfH) den Regierungsentwurf wie folgt ein:
Mit dem Regierungsentwurf verändert sich die Stoßrichtung des bisherigen Reformprozesses deutlich. Über viele Jahre war die inklusive Kinder- und Jugendhilfe zentrales Ziel und Anlass der Reform. Der Zugang zu Hilfen sollte für alle jungen Menschen – mit und ohne Behinderungen – und Familien ermöglicht, Wege vereinfacht und Anlaufstellen reduziert werden. Im vorliegenden Regierungsentwurf findet sich jedoch keine verbindliche Perspektive mehr für die geplante inklusive Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe. Diese wird lediglich durch eine Experimentierklausel ersetzt. Gleichzeitig rücken neue Steuerungselemente sowie strukturelle Verschiebungen aufgrund des starken Einspardrucks stärker in den Vordergrund.
Aus Sicht der IGfH ist diese Entwicklung problematisch. Der vorliegende Regierungsentwurf knüpft nicht mehr an die lang verfolgten Reformziele an. Die inklusive Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe wird ohne verbindliche Zeitplanung vertagt, während die verbleibende Strukturreform stärker unter dem Vorzeichen von Steuerung und Kostendämpfung ausgestaltet wird. Maßstab einer Reform des SGB VIII und Ausgangspunkt dieser bedeutenden Hilfesysteme für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und ihre Familien müssen jedoch ihre Rechte, ihre Bedarfe und ihre Teilhabechancen sein und bleiben.
Für das parlamentarische Verfahren sieht die IGfH in dem Zwischenruf dringende Nachbesserungsbedarfe:
- einen verbindlichen Fahrplan zur bundesweiten Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe mit zeitnahen Umsetzungsschritten (entsprechend UN-KRK & UN-BRK),
- Herausnahme der Vorrangregelung von Infrastruktur- und Regelangeboten vor Hilfen zur Erziehung zur Sicherung bedarfsgerechter Hilfen und Leistungen,
- den Ausbau von Infrastruktur und Jugendsozialarbeit als Ergänzung zu und nicht als Ersatz für Hilfen zur Erziehung,
- eine Bildungsassistenz, die inklusive Strukturen in Kitas und Schulen stärkt und zugleich niedrigschwelligen Zugang zu individuellen Unterstützungsbedarfen verlässlich absichert.
Eine zukunftsfähige Kinder- und Jugendhilfe braucht starke Infrastrukturen und starke individuelle Rechte. Infrastruktur muss den Bedarfen junger Menschen folgen, nicht umgekehrt, um jungen Menschen und ihren Familien verlässliche Hilfen und tragfähige Perspektiven zu bieten.
Einordnung der Erziehungshilfefachverbände zum Regierungsentwurf
Die Erziehungshilfefachverbände
AFET
,
BVkE
,
EREV
und IGfH haben am 27.08.2026 eine erste gemeinsame Einordnung des Regierungsentwurfs vorgelegt. Im Mittelpunkt steht die Frage, was sich gegenüber dem Referentenentwurf und den bisherigen Reformperspektiven verändert hat und welche Bedeutung die Änderungen für die Praxis der Kinder- und Jugendhilfe haben. Die Einordnung nimmt unter anderem die neue Experimentierklausel zur inklusiven Kinder- und Jugendhilfe, die Änderungen in § 35a SGB VIII, die Entfristung der Verfahrenslots*innen sowie die Vorrangregelungen zu Infrastrukturangeboten gegenüber individuellen Rechtsansprüchen in den Blick.
Stellungnahmen zum Referatsentwurf mit Beteiligung der IGfH
Die IGfH hatte sich bereits zum Referatsentwurf zum 1. KJHSRG vom 22.03.2026 mit einer Stellungnahme geäußert. Insgesamt bewertete die IGfH den ersten Referentenentwurf als „ambivalenten Reformschritt mit hohem Risiko für die Verwirklichung von Rechten junger Menschen und ihrer Familien“. Besonders kritisch bewertete sie die Vorrangregelungen für Infrastruktur- und Regelangebote gegenüber individuellen und bedarfsorientierten Hilfen sowie einzelne Regelungen im Zusammenhang mit den Hilfen für junge Volljährige und die geplanten Veränderungen für unbegleitete minderjährige Geflüchtete.
Auch zahlreiche weitere Organisationen, darunter die Fachverbände für Erziehungshilfen, das Beratungsforum JUGEND STÄRKEN und Careleaver e. V., äußerten deutliche Kritik zu einzelnen Regelungen des 1. KJHSRG-E. Insbesondere zur Vorrangregelung in § 27a Absatz 4 SGB VIII-E haben sich AFET, BVkE, EREV und IGfH nochmals gemeinsam positioniert. Sie fordern die rechtliche Gleichrangigkeit von Infrastrukturangeboten und Hilfen zur Erziehung, da beide unterschiedliche Aufgaben erfüllen und die Leistungsgewährung weiterhin am individuellen Bedarf von Adressat*innen ausgerichtet sein müsse.




















