SGB VIII Reform

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Vielfalt Inklusion

1. KJHSRG: Bundesregierung hält trotz Kritik des Bundesrates an zentralen Reformplänen fest - Erziehungshilfe-Fachverbände mit gemeinsamer Position im parlamentarisches Gespräch 

Am 12. August hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf für das 1. KJHSRG vorgelegt. Die IGfH hat sich dazu mit einem Zwischenruf kritisch geäußert: Gegenüber dem ursprünglichen inklusiven Reformziel vollzieht der Regierungsentwurf einen deutlichen Kurswechsel. Die inklusive Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für junge Menschen mit und ohne Behinderung soll nicht mehr verbindlich eingeführt, sondern zunächst über eine fakultative Experimentierklausel erprobt werden. Zugleich sollen die vorgesehenen Vorrang-Regelungen von Regel- und Infrastrukturangeboten vor individuellen Hilfen zur Erziehung erhalten bleiben. Auch Bildungsassistenz in Kitas und Schulen soll grundsätzlich infrastrukturell organisiert werden. Mit diesen Strukturveränderungen verbindet die Bundesregierung erhebliche Einsparerwartungen.

Am 25. September hat der Bundesrat seine Stellungnahme zum Regierungsentwurf beschlossen. Seine Fachausschüsse hatten zuvor deutlich weitergehende Änderungen empfohlen, die in der konsolidierten Stellungnahme nicht mehr oder abgeschwächt enthalten sind (Zu den Empfehlungen der Fachausschüsse). 

Inzwischen liegt auch die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates vor. Sie hält bei mehreren für die IGfH zentralen Punkten ausdrücklich am Regierungsentwurf fest und spricht sich gegen die Korrekturforderungen des Bundesratsbeschlusses aus:

  • Inklusive Gesamtzuständigkeit/ Experimentierklausel/Verfahrenslots*innen: Der Bundesrat folgt seinen Ausschüssen teilweise und fordert die Streichung der Experimentierklausel im Regierungsentwurfs. Stattdessen soll der Bund zunächst ein bundesweit finanziertes Modellprogramm auflegen und Praxisdaten erheben. Bis Ende 2028 soll evaluiert und final gesetzgeberisch entschieden werden, ob die künftige inklusive Gesamtzuständigkeit kommt. Die Stellungnahme des Bundesrates verzichtet an dieser Stelle auf eine klare Empfehlung. Falls die inklusive Gesamtzuständigkeit kommt, sollen die entsprechenden Regelungen bis zum 1. Januar 2032 in Kraft treten (BR-Drs. 441/26 [B], S. 18–19, Ziffer 24 c und S. 15, Ziffer 21). In diesem Kontext spricht sich der Bundesrat für die erweiterte Befristung der Verfahrenslots*innen bis 31. Dezember 2031 aus (BR-Drs. 441/26, S. 14–15, Ziffer 21).

    Die Bundesregierung lehnt diese Vorschläge ab und hält an der Konstruktion des Regierungsentwurfs fest (Gegenäußerung zu BR-Drs. 441/26 [B], S. 6 zu Ziffer 24 c). Die Erprobungsklausel sei als Rechtsgrundlage notwendig. Auch bei den Verfahrenslots*innen folgt die Bundesregierung dem Bundesrat nicht. Sie argumentiert, dass der Zeitpunkt einer möglichen Gesamtzuständigkeit derzeit gerade nicht festgelegt werde. Ob Verfahrenslots*innen bei einem späteren Zuständigkeitswechsel noch benötigt werden, könne dann entschieden und § 10b SGB VIII entsprechend geändert oder aufgehoben werden (Gegenäußerung der Bundesregierung zu BR-Drs. 441/26 [B], S. 5, zu Ziffer 21).

  • Vorrang von Infrastruktur- und Regelangeboten vor individuellen Hilfen zur Erziehung: Die Fachausschüsse des Bundesrates haben sich ausdrücklich gegen den im Regierungsentwurf vorgesehenen Vorrang bei den Hilfen zur Erziehung ausgesprochen. Dies wurde vom Bundesrat nicht übernommen. Die geplanten Vorrang-Regelung bleiben damit im Grundsatz unangetastet. Der Bundesrat kritisiert lediglich die aus seiner Perspektive unzureichend belegten Einsparpotenziale durch das Vorranggebot und die Kosten für den erforderlichen Infrastrukturaufbau (BR-Drs. 441/26 [B], S. 21, Ziffer 25b).

    Da der Bundesrat die von seinen Ausschüssen vorgeschlagene Streichung des Vorrangs bei den Hilfen zur Erziehung selbst nicht übernommen hat, muss die Bundesregierung hierzu keinen Forderungen begegnen. Mit Blick auf die Kostenkritik verteidigt die Bundesregierung die Einsparberechnungen ausdrücklich und verweist auf Berichte aus entsprechenden Modellprojekten. Damit bleibt auch die mit Einsparerwartungen begründete Infrastrukturorientierung des Regierungsentwurfs unverändert (Gegenäußerung zu BR-Drs. 441/26 [B], S. 7 zu Ziffer 25 b und Ziffer 26).
  • Infrastrukturelle Bildungsassistenz: Der Bundesrat spricht sich für eine Absicherung und aus, dass in besonderen Einzelfällen weiterhin ein Anspruch auf 1:1-Betreuung bestehen kann, lässt die geplante infrastrukturelle Bildungsassitenz aber unangetastet. Außerdem forderte der Bundesrat einen Praxiserprobung zu Planung und Umsetzung sowie möglichst bruchlose Assistenz in Ferienangeboten (BR-Drs. 441/26 [B], S. 6, Ziffer 8; S. 11, Ziffer 18; S. 18–19, Ziffer 24 b).

    Die Bundesregierung begrüßt die Stellungnahme des Bundesrates zur Klarstellung, dass trotz infrastruktureller Bildungsassistenz im besonderen Einzelfall eine 1:1-Betreuung möglich bleibt und verweist auf ein bereits gestartetes Projekt, das eine Roadmap und Umsetzungshilfen für die infrastrukturelle Bildungsassistenz entwickeln soll. Den Bundesratsvorschlag zur Fortführung der Assistenz in weiteren Angeboten prüft sie (Gegenäußerung der Bundesregierung zu BR-Drs. 441/26 [B], S. 2, zu Ziffer 8; S. 4, zu Ziffer 18; S. 6, zu Ziffer 24 b).

  • Streichung von “Wirksamkeit” in Leistungsvereinbarungen: Der Bundesrat spricht sich gegen „Wirksamkeit“ als Pflichtbestandteil der Leistungsvereinbarung nach § 78b SGB VIII aus und forderte deren Streichung (BR-Drs. 441/26 [B], S. 9, Ziffer 14).

    Die Bundesregierung lehnt diese Streichung ab. Sie hält abstrakt beschreibbare Wirkungsindikatoren für einen Bestandteil der Leistungsqualität und verweist zusätzlich auf Wirtschaftlichkeit, Praktikabilität und stärkere Steuerungsmöglichkeiten der Jugendämter (Gegenäußerung der Bundesregierung zu BR-Drs. 441/26 [B], S. 3–4 zu Ziffer 14).

  • Kosten und Finanzierung: Der Bundesrat folgt der Empfehlungen der Ausschüsse und fordert eine belastbare gemeinsame Kostenschätzung, die Berücksichtigung von Investitions-, Transformations- und Folgekosten sowie eine verlässliche, dauerhafte und angemessene Kostenbeteiligung des Bundes. Die Einsparprognosen des Regierungsentwurfs werden ausdrücklich bezweifelt (BR-Drs. 441/26 [B], S. 17–18, Ziffer 24 a; S. 20–22, Ziffer 25 a–c; S. 23–24, Ziffer 26).

    Die Bundesregierung lehnt eine zusätzliche Kostenkompensation unter Verweis auf den Bund-Länder-Beschluss vom 25. Juni 2026 ab. Auch die Kritik an den Einsparberechnungen weist sie zurück, da diese gemeinsam mit dem Statistischen Bundesamt erarbeitet wurden und auf Berichten aus entsprechenden Modellprojekten beruhten. Eine Annäherung an die Forderung des Bundesrates nach einer neuen gemeinsamen Kostenfolgenabschätzung ist in der Gegenäußerung damit nicht erkennbar (Gegenäußerung der Bundesregierung zu BR-Drs. 441/26 [B], S. 6 zu Ziffer 24 a; S. 7 zu Ziffer 25 b, Ziffer 26 und Ziffer 27).

  • Zweistufiges Reformvorhaben und Beteiligung von Selbstvertretungen: Der Bundesrat formuliert in der Begründung zu Ziffer 25c: „Erforderlich ist ein abgestimmter, einstufiger Reformprozess, der fachliche Zielsetzungen, Zuständigkeiten, Leistungsstrukturen, Übergänge und Finanzierung gemeinsam betrachtet“ und in “absehbarer Zeit” abgeschlossen sein sollte (BR-Drs. 441/26 [B], S. 22, Ziffer 25 c). Auch spricht sich die Stellungnahme für ein „Gesamtkonzept“ aus, „…das fachlich, rechtlich und finanziell belastbar ist und die Erfahrungen von Ländern und Kommunen systematisch einbezieht. Eine verbindliche Entscheidung über eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe, eine belastbare gemeinsame Kostenfolgenabschätzung und eine angemessene finanzielle Beteiligung des Bundes sind dabei zentrale Voraussetzungen. Der weitere Reformprozess sollte deshalb in einem transparenten und fachlich fundierten Bund-Länder-Dialog unter Einbeziehung der Perspektive der kommunalen Spitzenverbände, der freien Wohlfahrtspflege, der Fachverbände und der Selbstvertretungen fortgeführt werden“ (BR-Drs. 441/26 [B], S. 22, Ziffer 25 c).

    Darauf antwortet die Bundesregierung mit einer Bestätigung der zweistufigen Reform: „Das BMBFSFJ führt einen umfassenden Konsultationsprozess zur zweiten Stufe der Strukturreform durch an dem zentral die Länder beteiligt werden. Zudem werden auch die Verbände der freien Wohlfahrtspflege sowie Fachverbände und Selbstvertretungen beteiligt“ (Gegenentwurf zu BR-Drs. 441/26 [B] zu S. 7 zu Ziffer 25c).

Bereits die Stellungnahme des Bundesrates blieb hinter der weitergehenden Kritik seiner Ausschüsse zurück, die zum Teil an fachpolitische Forderungen aus Selbstvertretungen und Fachverbänden angeschlossen haben. Die Bundesregierung weist nun auch mehrere der verbliebenen Korrekturforderungen des Bundesrates zurück. Mit dem Festhalten an Experimentierklausel, Infrastrukturorientierung vor individuellen Hilfen zur Erziehung und bei der Bildungsassistenz, zweistufigem Reformverfahren, der Aufnahme von „Wirksamkeit“ in Leistungsvereinbarungen sowie den Kosten- und Einsparannahmen bleiben zentrale fachpolitische Konfliktlinien im weiteren parlamentarischen Verfahren aus Sicht der IGfH bestehen.

Parlamentarisches Gespräch zwischen Bundestagsabgeordneten und Fachverbänden für Erziehungshilfen am 02. Oktober 2026

Am 2. Oktober 2026 findet ein parlamentarisches Gespräch mit Bundestagsabgeordneten statt, an dem die IGfH gemeinsam mit AFET , BVkE und EREV eine Position zur aktuellen SGB-VIII-Reform teilnimmt und eine Positionierung vorlegen wird.

Gemeinsam mit den Fachverbänden für Erziehungshilfen unterstützt die IGfH die Weiterentwicklung des SGB VIII zu einer inklusiven, leistungsfähigen, verlässlichen und adressatenorientierten Kinder- und Jugendhilfe. Für das Bündnis ist dabei zentral: Strukturreform und inklusive Weiterentwicklung gehören zusammen. Veränderungen bei Steuerung, Sozialraumorientierung, Infrastruktur und Leistungsgewährung können nicht losgelöst von der künftigen Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für junge Menschen mit und ohne Behinderungen betrachtet werden.

Die Verbände fordern deshalb eine Reform in einer Stufe. Individuelle Rechtsansprüche, Beteiligung, Wunsch- und Wahlrecht sowie bedarfsgerechte Hilfeplanung müssen gesichert bleiben. Präventive, sozialräumliche und infrastrukturelle Angebote sollen gestärkt und verlässlich finanziert werden, individuelle Hilfen aber ergänzen und nicht ersetzen. Eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe braucht zudem verbindliche Kooperation, eine starke Jugendhilfe- und Infrastrukturplanung und bundesweit verlässliche Standards. Qualität und Verfügbarkeit von Hilfen dürfen nicht vom Wohnort abhängen.

Auch Kostendruck darf nicht zulasten von Rechtsansprüchen, fachlichen Standards und bedarfsgerechter Infrastruktur gehen. Die finanziellen Folgen der Reform müssen realistisch und transparent bilanziert werden – einschließlich der gesellschaftlichen Folgekosten, wenn notwendige Unterstützung ausbleibt.