SGB VIII Reform

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Vielfalt Inklusion

SGB VIII-Reform: Regierungsentwurf liegt vor 

Stand: 12. August 2026 

Am 12.08. hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf zum 1. Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz (1. KJHSRG) beschlossen. Der Entwurf ist auf der Webseite des Bundesministeriums für Bildung, Familien, Senioren, Frauen und Jugend offiziell zugänglich: BMBFSFJ: 1. Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz. Das DIJuF hat eine Synopse zu dem KJHSRG-Regierungsentwurf erstellt.

Nach erster Sichtung zeigt sich für die IGfH , dass der Regierungsentwurf entgegen der vorherigen Gesetzesentwürfe keine verbindlichen Regelungen und keinen Zeitplan mehr für die Umsetzung einer inklusive Kinder- und Jugendhilfe bzw. einer flächendeckenden Gesamtzuständigkeit im SGB VIII enthält. Damit bleibt eines der Leitziele des Reformprozesses gänzlich unerreicht. 

Enthalten sind hingegen weiterhin die zentralen Vorrangregelungen für Infrastruktur- und Regelangebote gegenüber individuellen Hilfen und Leistungen mit kleinen Änderungen, die von vielen fachöffentlichen Vertreter*innen vorab deutlich kritisiert wurden

Die Reform wird noch deutlicher mit strukturellen, steuerungsbezogenen und finanziellen Zielsetzungen verbunden. 
Dazu heißt es in der Präambel des Regierungsentwurfs: "Mit einer umfassenden, zweistufigen Strukturreform sollen die Effektivität und Effizienz der Kinder- und Jugendhilfe erheblich gesteigert und zugleich die kommunale Steuerungsfähigkeit gestärkt werden. Dies ist auch die Zielsetzung des vom Bundeskanzler und den Regierungschefinnen der Regierungschefs der Länder am 25. Juni 2026 beschlossenen Eckpunktepapiers „Effizienter Ressourceneinsatz bei Leistungsgesetzen“ (KJHSRG-E vom 12.08.2026: S. 1). Damit werden zentrale Beschlüsse der Ministerpräsident*innenkonferenz vom 25. Juni 2026 zu wesentlichen Einsparungen in zentralen Leistungsbereichen der Kinder- und Jugendhilfe und Eingliederungshilfen im Regierungsentwurf umgesetzt (für Details zum politischen Prozess und den beschlossenen Einsparpotenzialen des Eckpunktepapiers siehe auch die Info-Seite des DIJuF). Gleichzeitig sind einzelne Kritikpunkte am Referatsentwurf aufgegriffen und in den aktuellen Regierungsentwurf eingearbeitet worden, wie etwa der Wegfall der vorgesehenen Residenzpflicht für unbegleitete minderjährige Geflüchtete und die Entfristung der Verfahrenslots*innen.

Die IGfH hatte sich bereits zum Referatsentwurf zum 1. KJHSRG vom 22.03.2026 mit einer Stellungnahme geäußert. Insgesamt bewertete die IGfH den ersten Referentenentwurf als „ambivalenten Reformschritt mit hohem Risiko für die Verwirklichung von Rechten junger Menschen und ihrer Familien“. Besonders kritisch bewertete sie die Vorrangregelungen für Infrastruktur- und Regelangebote gegenüber individuellen und bedarfsorientierten Hilfen sowie einzelne Regelungen im Zusammenhang mit den Hilfen für junge Volljährige und die geplanten Veränderungen für unbegleitete minderjährige Geflüchtete.

Auch zahlreiche weitere Organisationen, darunter die Fachverbände für Erziehungshilfen, das Beratungsforum JUGEND STÄRKEN und Careleaver e. V., äußerten deutliche Kritik zu einzelnen Regelungen des 1. KJHSRG-E. Insbesondere zur Vorrangregelung in § 27a Absatz 4 SGB VIII-E haben sich AFET, BVkE, EREV und IGfH nochmals gemeinsam positioniert. Sie fordern die rechtliche Gleichrangigkeit von Infrastrukturangeboten und Hilfen zur Erziehung, da beide unterschiedliche Aufgaben erfüllen und die Leistungsgewährung weiterhin am individuellen Bedarf von Adressat*innen ausgerichtet sein müsse.