IKJHG Kabinettsentwurf verabschiedet - Änderungen im Überblick und nächste Schritte

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In den Grundzügen entspricht der Regierungsentwurf des IKJHG vom 27. November 2024 dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe vom 16. September 2024.  Der Entwurf enthält jedoch einige und teils wesentliche Änderungen in Bezug auf einzelne Paragrafen bzw. Regelungen/Regelungsbereiche. Nach Erscheinen sind verschiedene Aufstellungen über die Änderungen von verschiedenen Fachorganisationen erstellt worden. Die unten aufgeführten Veränderungen gegenüber dem Referentenentwurf bieten für den Kontext Erziehungshilfen einen ersten Einblick in den Regierungsentwurf – ohne Anspruch auf Vollständigkeit.

 

  • § 1 SGB VIII Zielformulierung: Änderung des Titels in „Recht auf Förderung der Entwicklung, auf Erziehung und auf Teilhabe“ und Ergänzung um das Recht auf Förderung der Teilhabe in der Zielformulierung. 
  • § 27 (2) SGB VIII Leistungstatbestand HzE: Rechtsanspruch für Jugendliche wurde gestrichen: Rechtsanspruch auf HzE liegt ausschließlich bei den Personensorgeberechtigten.
  • § 36a SGB VIII Hilfe- und Leistungsplanung: u.a. max. 2 Jahres-Frist zur Fortführung der Hilfe- und Leistungsplanung herausgenommen. neue Formulierung „regelmäßig, dem Bedarf im Einzelfall entsprechend“.
  • § 77 SGB VIII Vereinbarungen ambulante Leistungen: in (1) Satz 1 wird die Formulierung „der öffentlichen und der freien Jugendhilfe“ durch „dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geeigneten freien Trägern“ ersetzt – analog dazu Ergänzung in § 78 b; keine Verpflichtung zum Abschluss von Vereinbarungen – damit verbunden keine Schiedstellenfähigkeit ambulanter Leistungen. 
  • § 51 (1) SGG Gerichtsbarkeit: weiterhin geteilte Gerichtsbarkeit, jedoch veränderte Aufteilung – alle Angelegenheiten nach §§ 27-41a SGB VIII sowie nach Schiedstellenverfahren (§ 78g SGB VIII) fallen in die Zuständigkeit der Sozialgerichte, bei allen anderen Bereichen bleibt die Aufteilung wie bisher.

 

Wie geht es weiter?

Aus Regierungskreisen wird unter Vorbehalt folgender Zeitplan angestrebt:

  • Es wird angestrebt, dass sich die Bundestagsfraktionen von SPD und Grünen in der Woche vom 2.12.2024 mit dem Entwurf befassen.
  • 4.12.2024: Ausschuss Frauen und Jugend im Bundesrat berät den Gesetzesentwurf
  • Möglichst noch vor dem 24.12.2024: 1. Lesung im Deutschen Bundestag (ggf. auch 16./17. Januar 2025)
  • 20.12.2024: 1. Lesung im Bundesrat 
  • Bis 8.1.2025: Gegenäußerung der Bundesregierung
  • 27.1.2025: Anhörung im Ausschuss FSFJ im Deutschen Bundestag
  • 29.1.2025: Abschluss im Ausschuss FSFJ im Deutschen Bundestag
  • 31.1.2025: 2./3. Lesung im Deutschen Bundestag

Das Ganze ist ein sehr enger Zeitplan und von vielen Unsicherheiten gekennzeichnet, ob es noch gelingen wird, das IKJHG in dieser Legislatur zu verabschieden bleibt unsicher.