„Heimaufsicht“ im Fokus

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Die Erkenntnisse des Runden Tisches Heimerziehung 2010 und vergangene sowie aktuelle Skandale in stationären Jugendhilfeeinrichtungen haben gezeigt, wann das Wohl und der Schutz von jungen Menschen in den Einrichtungen nicht gewährleistet sind.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage nach der Verfasstheit der „Heimaufsicht“. Mit dem im allgemeinen Sprachgebrauch und daher auch hier verwendeten Begriff „Heimaufsicht“ ist die Aufsicht über stationäre Jugendhilfeeinrichtungen sowie die betriebserlaubniserteilende Behörde im Landesjugendamt gemeint.

 

Die „Heimaufsicht“ hat die Aufgabe, Einrichtungsträger im Zuge des Betriebserlaubnisverfahrens mit Blick auf Voraussetzungen, die auf eine Gewährleistung des Kindeswohls in der Einrichtung schließen lassen, einerseits zu beraten und andererseits zu kontrollieren bzw. aufsichtsrechtliche Maßnahmen umzusetzen. Die Regelungen zur Erteilung von Erlaubnissen für den Betrieb von Einrichtungen in §§ 45ff SGB VIII wurden, aufgefordert durch den Abschlussbericht des Runden Tisches 2010, mit dem Bundeskinderschutzgesetz 2012 und im Zuge der aktuellen SGB VIII-Reform weiterentwickelt und konkretisiert, Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren im Gesetz aufgenommen sowie Schutzkonzepte und Selbstvertretung junger Menschen diskutiert.

Dennoch kann davon ausgegangen werden, dass der Schutz, den junge Menschen durch die „Heimaufsicht“ direkt (und die Einrichtungen sowie die Jugendämter) erwarten können, nicht ausreichend ist. Denn die „Heimaufsicht“ ist ein institutioneller Kontext, der weit entfernt ist von jungen Menschen, die in stationären Jugendhilfeeinrichtungen leben.
Der Auftrag von Beratung einerseits und Kontrolle andererseits führt zu einem Spannungsfeld, das das Verhältnis von „Heimaufsicht“ und Einrichtungsträgern prägt.

Zwischen der Praxis der Jugendhilfeeinrichtungen und der „Heimaufsicht“ befindet sich eine Art Vakuum, das durch ungenügende Beschwerdeausübung junger Menschen gekennzeichnet ist. Es stellt sich die Frage, wie dieses Vakuum überwunden werden könnte, indem neben einer strukturell notwendigen, behördlichen Top-down-Aufsicht auch eine Bottom-up-Kontrolle der Heimerziehung zunehmend aufgebaut werden kann, indem Betroffene in ihren Beteiligungs- und Beschwerdemöglichkeiten nachhaltig gestärkt werden. Die Kritik der Jugendhilfepraxis am institutionellen Versagen der „Heimaufsicht“ (vgl. Wiesner/Moersberger-Gutachten zum Friesenhof, P. Schruth ZKJ 11/2016, S. 405 ff.), die laufende SGB VIII-Reformdebatte und die Entwicklungen von Konzepten zur besseren Beschwerdeausübung von jungen Menschen in Jugendhilfeeinrichtungen haben den Status quo der „Heimaufsicht“ somit fachpolitisch auf die Tagesordnung gesetzt. Das Heft möchte diesen auf verschiedenen Ebenen diskutieren und Weiterentwicklungsimpulse aufzeigen.

Andrea Len, Lydia Tomaschowski, Peter Schruth

Aus dem Inhalt:

Norbert Struck: Zu einigen Aspekten der Geschichte der „Heimaufsicht“ und der Frage, ob wir aus ihr nicht einige Lehren ziehen können

Joachim Merchel: Qualitätspotenzial „Heimaufsicht“!? Möglichkeiten der Landesjugendämter zur Förderung einer „guten stationären Erziehungshilfe

Holger Wendelin: „Heimaufsicht“ über sogenannte „Intensivpädagogische“ Einrichtungen

Elke Wagner: Perspektiven eines Landesjugendamts zur Stärkung der Rechte von junger Menschen durch eine wirkungsvolle Wahrnehmung der Aufgaben zu ihrem Schutz in Einrichtungen

Andrea Len, Lydia Tomaschowski: Unabhängige externe Beschwerdestellen als fachlicher Standard und die Rolle der „Heimaufsicht“

Dominik Sommer, Frank Früchtel u.a.: Management und Menschlichkeit: Die Grenzen bürokratischer Steuerung und die integrale Organisation

Carina Schilling, Tanja Rusack u.a.: Von der Regulierung zur Teilhabe – Änderungsbedarfe im Kontext von Mediennutzung und Digitalisierung in stationären Einrichtungen

Norbert Struck: Entschädigungsrecht bei sexualisierter Gewalt in der Heimerziehung. Urteil des Sozialgerichts Darmstadt, Az: S 5VE25117

 

Seiten
64
Erscheinungsjahr
2020
Ausgabe
1
Sammelband
Nein
Ausgabe Jahr
2021