Stellungnahme zum Ersten Kinder- und Jugendhilfestrukturgesetz
Insgesamt markiert der Referentenentwurf zum 1. Kinder- und Jugendhilfestrukturgesetz einen ambivalenten Reformschritt: Er greift mit der inklusiven Ausrichtung der Kinder- und Jugendhilfe, der angestrebten Gesamtzuständigkeit für junge Menschen mit und ohne Behinderungen, dem Ausbau von Infrastrukturangeboten sowie der Verankerung zusätzlicher Beratungs‑ und Unterstützungsrechte zentrale fachliche Forderungen der vergangenen Jahre auf. Zugleich werden diese Fortschritte in ein Steuerungsmodell eingebettet, das stark von verwaltungsorganisatorischen, fiskalischen und migrations‑ bzw. ordnungspolitischen Logiken geprägt ist und damit an zentralen Stellen mit einer rechtebasierten, am individuellen Bedarf orientierten Kinder- und Jugendhilfe kollidiert.
Besonders sichtbar wird dies in der Leistungsstruktur und bei den Zugängen: Während § 27 SGB VIII‑E einen inklusiven Rahmenanspruch formuliert, werden unterschiedliche Leistungstatbestände, getrennte Leistungskataloge und geteilte Hilfe- und Leistungsplanverfahren fortgeschrieben und über die Länderöffnungsklausel unterschiedliche Zuständigkeitsstrukturen in den Ländern ermöglicht. Hinzu kommen Vorrang‑ und Zumutbarkeitslogiken zugunsten infrastruktureller Angebote und der Jugendsozialarbeit, die der bisherigen, am individuellen Bedarf orientierten Systematik des SGB VIII entgegenstehen, das Risiko pauschalisierter Bedarfsfeststellungen erhöhen und insbesondere für junge Volljährige, junge Menschen mit Behinderungen und junge Menschen mit Fluchthintergrund zu abgesenkten Unterstützungsstandards führen können.
Im Bereich der Hilfe- und Leistungsplanung sowie der Teilhabeleistungen verschärft sich diese Tendenz: Zwar werden Beteiligung, Transparenz und die Zusammenführung erzieherischer und teilhabebezogener Bedarfe programmatisch betont, gleichzeitig bleiben behinderungsspezifische Bedarfsermittlungen parallel organisiert, werden zentrale Leistungen (z.B. Bildungsassistenzen) aus dem Hilfe- und Leistungsplanverfahren herausgenommen und durch Wirkungskontrolle, „Soll“-Formulierungen und Vorrangregelungen Instrumente eingeführt, die den kooperativen und koproduktiven pädagogischen Prozess der Hilfeplanung schwächen und die Verwirklichung individueller Rechtsansprüche massiv gefährden.
Besonders problematisch sind die Änderungen im Bereich junger Geflüchteter: Fristverlängerungen in der vorläufigen Inobhutnahme, Wohnsitzauflagen mit Bußgeldandrohung und eine ausgeweitete medizinische Altersfeststellung verschieben den Schwerpunkt hin zu migrations‑ und ordnungspolitischen Zielsetzungen, bergen die Gefahr längerer Schwebephasen, faktischer Kriminalisierung und verschlechterter Bildungs‑ und Teilhabechancen und führen zu einer Ungleichbehandlung junger Geflüchteter gegenüber anderen Adressat*innengruppen.
Vor diesem Hintergrund bewertet die IGfH den Entwurf als Reform mit widersprüchlicher Signalwirkung: Er enthält wichtige Bausteine für eine inklusive, rechtebasierte Kinder- und Jugendhilfe, macht aber zugleich weitreichende Nachbesserungen erforderlich, da zentrale Regelungen die Rechtssicherheit junger Menschen und ihrer Familien schwächen und die Einlösung ihrer subjektiven Rechte deutlich erschweren.
Frankfurt am Main, den 16. April 2026
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