Keine Mitteilungspflicht des Jugendamtes an Familiengerichte, wenn Eltern Hilfen im Kinderschutz ablehnen!
Am 25.9.2026 hat sich der Bundesrat mit dem Regierungsentwurf des 1. KJHSRG und den Empfehlungen der Ausschüsse (Drucksache 441/1/26) befasst und hierzu eine Stellungnahme beschlossen (Drucksache 441/26). Eine der vom Bundesrat übernommenen Regelungen betrifft den Umgang mit der Verweigerung erforderlicher Hilfen durch Erziehungsberechtigte im Zusammenhang mit der Gefährdungseinschätzung nach § 8a SGB VIII. Künftig soll ausdrücklich geregelt werden, dass das Jugendamt auch in diesem Fall das Familiengericht anzurufen hat.
Die IGfH lehnt gemeinsam mit anderen Fachorganisationen und Expert*innen die vorgeschlagene Ergänzung des § 8a Abs. 2 S. 1 SGB VIII ab.
Aus Sicht der Unterzeichnenden ist die geltende Rechtslage ausreichend. Sie gibt dem Jugendamt den notwendigen fachlichen Spielraum, zunächst die Gründe für die Ablehnung zu klären, alternative Hilfen zu prüfen und gemeinsam mit Eltern und Kindern passende Unterstützungsangebote zu entwickeln.
Eine verpflichtende Anrufung des Familiengerichts bei der Ablehnung von Hilfen birgt dagegen erhebliche Risiken für den Kinderschutz. Sie kann den Druck auf Familien erhöhen, tragfähige Arbeitsbeziehungen erschweren und die Hilfeorientierung der Kinder- und Jugendhilfe schwächen.
Die IGfH fordert gemeinsam mit den anderen unterzeichendnen Fachorganisationen und Expert*innen daher nachdrücklich, von der geplanten Ergänzung des § 8a SGB VIII abzusehen und den notwendigen fachlichen Handlungs- und Entscheidungsspielraum der Jugendämter zu erhalten.



