Kooperation zwischen öffentlichen und freien Trägern

ForE 4-2000

Wenn es ein unendliches Thema und ein weites Feld gibt, dann das Thema der Zusammenarbeit öffentlicher und freier Träger der Jugendhilfe. Wer meinte, dass - um nicht allzu weit zurückzugehen - mit dem Verfassungsgerichtsurteil (1961) das Verhältnis geklärt sei, musste bald feststellen, dass dieses nur um ein neues für Interpretationen offenes Kapitel namens `Subsidiaritätsprinzip` und `partnerschaftliche Zusammenarbeit` erweitert wurde. Derzeit und neuerlich wird weiter an dieser Geschichte geschrieben - wobei aber noch nicht so ganz klar ist, wer da wie und was (mit) konzipiert und wie sich die Kooperation zwischen öffentlichen und freien Trägern entwi­ckelt, da unterschiedliche Tendenzen beobachtbar sind.

Einerseits streben öffentliche Träger vor dem Hintergrund der Verwaltungsmodernisierung (Neue Steuerung, Budgetierungen, Kontraktmanagement, Outputorientierung) eine Verbesserung öffentlicher Kontrollmechanismen und die Einführung von Wettbewerbs- und Marktelementen an. Der Ideologie einer marktorientierten Wohlfahrtsökonomie folgend intendieren sie (idealiter B de facto mit unterschiedlichen Ausprägungen), die (Grund-)Gewährleistung sozialer Dienste durch ein wettbewerblich reguliertes Einkaufsmodell mit allerdings `administrierten PreisenA realisieren zu lassen - wodurch das Verhältnis öffentlicher und freier Träger (und freier Träger untereinander) auf eine harte und neue Probe gestellt wird, zumal wenn, wie man aus PraktikerInnenkreisen hören kann, das Outsourcing so interpretiert wird, dass mancherorts schlicht alle Leistungen (neu) `ausgeschrieben` werden und der örtliche (öffentliche) Träger der Jugendhilfe dann die billigsten und auch ansonsten wohlfeilsten und ihm `passenden` Angebote auswählt.

Allerdings steht diese Praxis, resultierend aus Praktiken `neuer Steuerungsmodelle` und Verwaltungsmodernisierung im Sinne einer `Verschlankung` der Verwaltung sowie der Intention zu sparen bzw. zumindest Kostenanstiege zu vermeiden, wenn nicht in einem Gegensatz so doch zumindest in einem Spannungsverhältnis zu nicht ins Belieben der jeweilig beteiligten AkteurInnen gestellten Kooperationsverpflichtungen, die durch normative Erwartungen unterschiedlichster Art strukturiert sind (vgl. zum folgenden: Hamburger/Müller/Porr/Schneider 2000: Entwicklungsbedingungen und Leistungsfähigkeit der Heimerziehung in Rheinland-Pfalz, 11 ff).

Dazu gehört neben den Strukturmaximen `Dezentralisierung/Regionalisierung, Entinstitutionalisierung; Integration und Normalisierung, Lebensweltorientierung`, die seit dem 8. Jugendbericht (1990) den Fachdiskurs leiten, natürlich zuvörderst der normative Rahmen des KJHG. Bezogen auf unser Thema B die Kooperation B sind zunächst die '' 3 und 4 von Bedeutung: Wie Paragraph 3, Abs. 2, Satz 2 KJHG verdeutlicht, dass alle Leistungsverpflichtungen, die durch das KJHG begründet werden, sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe richten, so verpflichtet ' 4 die öffentlichen Träger `mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich` zusammen zu arbeiten. Diese Generalnorm zur Zusammenarbeit von öffentlichen und freien Trägern gilt für alle konkreten Formen der Kooperation.

`Für die Ebene des Einzelfalls regelt ' 36 KJHG das Verfahren der Hilfeplanung, in dem neben den Fachkräften des Jugendamtes auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der an `der Durchführung der Hilfe beteiligten Personen, Dienste oder Einrichtungen` zu beteiligen sind. ' 37 KJHG schreibt ausdrücklich die `Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie` fest. Die Kooperation auf der Ebene des Einzelfalls ist damit nicht auf die Hilfeplanung beschränkt. (...) Der 10. Kinder- und Jugendbericht wird in Hinblick auf die Hilfeplanung präziser, indem er den Wandel von `der rein expertenbestimmten Diagnostik hin zu einem beteiligungsoffenen Aushandlungsprozess` (S. 262) als wesentliche Konsequenz aus ' 36 KJHG festhältA (Hamburger u.a. Ba.a.O.,12f), der allerdings B u.a. ob Unsicherheiten des Fachpersonals hinsichtlich des `Wie` der Beteiligung von Kindern, Jugendlichen, Eltern etc. als Ziel noch längst nicht (in wünschenswertem Umfang) erreicht ist (vgl. 10. Kinder- u. Jugendbericht, S. 263f.).

`Für die politische Ebene der Kooperation definiert ' 71 KJHG  'Jugendhilfeausschüsse, Landesjugendhilfeausschuss B den Ort und die zu beteiligende Akteure. (...) Für die planerische Ebene bestimmen die '' 78 B Arbeitsgemeinschaften - und 80 - Jugendhilfeplanung - Orte, Verfahren und Ziele der Zusammenarbeit. In allen Fällen wird die Beteiligung der freien Träger ausdrücklich festgeschrieben. Politische und planerische Ebene kennzeichnen die `einzelfallübergreifenden` Orte zur Zusammenarbeit. Der Bezugspunkt ist hier das Gemeinwesen (Hamburger u.a.- a.a.O.,12).

Der 10. Kinder- und Jugendbericht hält bezüglich Jugendhilfeplanung, Jugendhilfeausschüsse und die Arbeitsgemeinschaften nach '78 KJHG' und damit implizit bezüglich der Kooperationen öffentlicher und freier Träger - fest, dass sie bisher `nur eingeschränkt realisiert worden` sind, und `durch die neuen internen Verwaltungsregelungen (gemeint sind die aus der `Neuen Steuerung` resultierenden Aktivitäten B F.P.) bezüglich ihrer Verwirklichung zusätzliche Schwierigkeiten haben werden (S.184).

Eine neue Qualität der Kooperation öffentlicher und freier Träger B auch und gerade vor dem Hintergrund (noch) nicht realisierter, oder vorsichtiger formuliert, sehr unterschiedlich umgesetzter Anforderungen der bisherigen '' 78 und 80 KJHG - verlangt die Novellierung/Ergänzung des ' 78 KJHG in den Abschnitten a - g, in denen der Abschluss einer `Leistungs-, Entgelt- und QualitätsentwicklungsvereinbarungA gesetzlich seit dem 1.1.1991 vorgeschrieben ist. Die Praxis hinkt hier der gesetzlichen Vorschrift sehr nach. Der Ort, wo über das, was Qualität ( ein entwicklungsoffener und auszuhandelnder Begriff) in Kooperation zwischen öffentlichen und freien Trägern inhaltlich auszuhandeln wäre, sind die Arbeitsgemeinschaften nach ' 78 KJHG und die Jugendhilfeausschüsse. Hier muss die Grundlage eines gemeinsamen, verantwortungsbewussten - und nach den Kriterien der Fachlichkeit, wie denen des KJHG - Konzepts der Jugendhilfe formuliert, beschlossen und mit messbaren Indikatoren versehen werden.

In diesem Heft überwiegen - entgegen der Realität - die positiven Beispiele gelungener Kooperation (s. die Beiträge von R. Weißenstein, und die Beiträge aus NRW, obgleich in dem Beitrag von M. Sommer auch die Schwierigkeiten der Umsteuerung einer eingefahrenen Jugendhilfepraxis deutlich werden.

Friedhelm Peters

Erscheinungsjahr
2000
Ausgabe
4
Sammelband
Nein
Ausgabe Jahr
2000