Status „Care Leaver*in“ sozialrechtlich absichern

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Rechts?

Care Leaver*innen sind junge Menschen, die eine Zeit in ihrer Kindheit und Jugend in stationären Einrichtungen oder in Pflegefamilien gelebt haben. Nach der Zeit in der Pflegefamilie oder Einrichtung haben sie regelmäßig besonders schwierige Startbedingungen. Ihre Lebensverhältnisse im jungen Erwachsenenalter sind oftmals prekär. In der Mehrzahl werden sie kaum oder nicht von ihren Eltern unterstützt, können insgesamt wenig auf familiäre Ressourcen zurückgreifen. Viele führen keine dauerhaft belastbaren Beziehungen zu ihren Eltern oder brauchen zu ihrem Schutz weiterhin Abstand. Wenn das Hilfeplanverfahren nach § 36 SGB VIII zu einer Unterbringung außerhalb des Elternhauses in einer stationären Einrichtung oder in einer Pflegefamilie führt, erkennt der Staat an, dass die Beziehung zwischen dem jungen Menschen und den Eltern krisenhaft und/oder zumindest in unterschiedlichen Dimensionen den sozialrechtlichen Ansprüchen entsprechend nicht belastbar ist.
 

Nach dem Ende der Unterbringung im Rahmen von Leistungen nach SGB VIII werden die prekäre Lebenssituation der jungen Menschen und deren existenziellen Unsicherheiten bislang nur höchst unzureichend sozialrechtlich berücksichtigt. Dies liegt unter anderem darin begründet, dass sozialstaatliche Leistungen nur elternabhängig geleistet werden. Die Care Leaver*innen werden darauf verwiesen, finanzielle Unterstützung ausgerechnet durch ihre Eltern zu suchen. Nicht wenige Care Leaver*innen rutschen daher bereits im jungen Erwachsenenalter in Verschuldung und verschärfte Armutslagen ab; ihnen werden Zugänge zu Bildung versperrt.
 

Aufgrund der häufig schwer belasteten, prekären Beziehung zu ihren Eltern ist es Care Leaver*innen nicht zumutbar, dass der Bezug von Sozialleistungen vom Mitwirkungswillen und der Mitwirkungsfähigkeit der Eltern abhängig gemacht wird und dass den jungen Menschen die Verantwortung zugeschrieben wird, die Mitwirkung zu aktivieren und sich damit der sozialen Kontrolle durch die Eltern aussetzen müssen. Die Verantwortung, mit den jeweiligen Unterhaltspflichtigen Kontakt aufzunehmen, und gegebenenfalls bei den Eltern Rückgriff zu nehmen, ist von den Care Leaver*innen auf die zuständigen Sozialleistungsträger zu übertragen. Dies sollte alle sozialen Leistungen betreffen.