Appell an die Bundesjugendhilfepolitik

Die Fachverbände für Erziehungshilfe und weitere Verbände und Personen haben einen Appell an die Bundesjugendhilfepolitik zum Thema Schiedstellenfähigkeit der ambulanten Erziehungshilfen veröffentlicht. In dem Appell heißt es: Ambulante Erziehungshilfen in Familien bilden eine zentrale Säule des Jugendhilfesystems in Deutschland. Sie bieten sozialpädagogische Unterstützung für Familien, Kinder und Jugendliche, die Hilfe in problematischen Lebenslagen oder Krisen benötigen. Ihre Qualität entscheidet darüber, inwieweit belastete Familiensysteme eine passgenaue und nachhaltig wirkende Unterstützung erhalten. Eine frühzeitige Intervention ist oft geeignet, Problemlagen bedarfsgerecht zu bearbeiten. Demgegenüber sind es häufig unzureichend bearbeitete und sich in der Folge verschärfende Problemdynamiken, die aufwändigere Hilfen, wie z.B. Fremdunterbringungen, erforderlich machen.
Anders als bei den stationären Hilfen hat der Gesetzgeber im Referentenentwurf des Gesetzes zur Ausgestaltung der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz – IKJHG) den verbindlichen Abschluss von Vereinbarungen für Leistung, Qualität und Entgelte ambulanter Hilfen auf Bundesebene nicht geregelt, eine Vereinbarung ist gem. § 77 SGB VIII nur „anzustreben“. Auf der Länderebene sieht die Situation sehr heterogen aus, denn die Vereinbarungen zu den ambulanten aufsuchenden Hilfen werden zwischen den örtlichen und freien Trägern abgeschlossen. Die Länder könnten als übergeordnete Instanz aufgrund des Landesrechtsvorbehaltes nach § 77 Abs. 1 S. 3 SGB VIII weitere Aspekte in ihren Landesgesetzen regeln. Hiervon haben nur einige Bundesländer Gebrauch gemacht.
Das bedeutet, dass vielerorts erhebliche Diskrepanzen zwischen den hohen fachlichen Erwartungen an ambulante Erziehungshilfen und dem Mangel an Ausstattung dieser Hilfen bestehen.
Die unterzeichnenden Verbände und Personen appellieren darum nachdrücklich an die Bundesjugendhilfepolitik, Folgendes in das IKJHG aufzunehmen:
- Den verbindlichen Abschluss von Vereinbarungen für Leistungen, Qualität und Entgelte der ambulanten Erziehungshilfe analog den Vorgaben für die (teil)stationären Hilfen im
§ 77 zu regeln. - Die Schiedsstellenfähigkeit der ambulanten Hilfen jetzt endlich gesetzlich im § 77 zu verankern
