Wer bekommt den Corona-Kinderbonus?

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Geld

Laut zweitem Corona-Steuerhilfegesetz (BGBl.2020 I, 1512) soll es im Sept. und Okt. 2020 Einmalbeträge von 200 € bzw. 100 € für Kindergeldberechtigte geben (Art. 9/Ergänzung des § 6 III Bundeskindergeldgesetz). Im gleichen Gesetz ist in Artikel 11 geregelt:

„Die Einmalbeträge werden weder im Rahmen der Anrechnung nach § 39 Absatz 6 des SGB VIII noch im Rahmen der Einkommensberechnung nach den §§ 90 und 93 Absatz 1 Satz 1 oder bei der Bestimmung des Kostenbeitrags bei vollstationären Leistungen nach § 94 Absatz 3 des SGB VIII berücksichtigt und stellen keine Geldleistung im Sinne des § 93 Absatz 1 Satz 3 des SGB VIII dar.“

  • § 39 VI SGB VIII bezieht sich auf den Kindergeldbezug von Pflegeeltern
  • § 94 III SGB VIII Absatz 1 bezieht sich auf die Heranziehung kindergeldberechtigter Eltern mit einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.
  • § 94 III SGB VIII Absatz 2 eröffnet der öffentlichen Jugendhilfe die Möglichkeit, das auf ein untergebrachtes Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 II Einkommenssteuergesetz direkt von der Kindergeldkasse zu beziehen, wenn die Eltern(teile) ihrer Verpflichtung nicht nachkommen.

Damit ist klargestellt: Der Bonus kann nicht von der öffentlichen Jugendhilfe, dem Träger der Einrichtung oder von Vormund *innen, sondern nur von den kindergeldberechtigten (Pflege-)Eltern beansprucht werden.

Zu Corona-Gesetzgebungen und ihrer Bedeutung für die Jugendhilfe informiert das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht mit fortlaufend aktualisierten, häufig gestellten Fragen hier

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