Wenn Kümmerer*innen selbst Hilfe brauchen… Die Auswirkungen der Corona-Krise auf die Kinder- und Jugendhilfe

Zwischenruf der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe (AGJ)
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Zusammenhalt

In einem aktuellen Zwischenruf zur Coronavirus-Krise benennt die AGJ angesichts der aktuell erschwerten Bedingungen in der Jugendhilfe sowohl für Fachkräfte als auch gleichermaßen für Eltern, Kinder und Jugendliche zentrale Herausforderungen. 

Aktuelle Berichte aus der Praxis angesichts der Corona-Pandemie machten deutlich, dass neben mangelnder Hygieneausrüstung auch Unklarheiten im Umgang mit potenziellen Infektionsrisiken bzw. bereits infizierten Fachkräften oder Adressat*innen bestünden. Vereinzelt würde auch von der Aufgabe von Eltern- und Familienkontakten bzw. Gesprächen mit Adressat*innen berichtet, was den Kinderschutz gefährde, so die AGJ. Laut AGJ bestehe hier die Notwendigkeit einer tragfähigen Kooperation zwischen Gesundheitsbehörden vor Ort, öffentlichen Bildungseinrichtungen und der Kinder- und Jugendhilfe. Kinderschutz, sozialpädagogische Beziehungsarbeit und Gesundheitsschutz für alle Akteur*innen müssten zusammengedacht werden. Hier sei ein strukturelles Vorgehen statt einzelfallbezogene Schritte, systemübergreifende Kooperation und kreative Lösungen zum Aufrechterhalt der Beziehungen erforderlich.

Ebenfalls bezieht die AGJ zur Existenzsicherung von sozialen Einrichtungen und Diensten und dem kürzlich beschlossenen Rettungsschirmpaket bzw. Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) Stellung. Laut ersten Rücksprachen mit dem BMFSFJ habe dieses gegenüber der AGJ klargestellt, „[…] dass der in § 1 SodEG verlangte Einsatz der sozialen Dienstleister zur Krisenbewältigung durch Abgabe einer Erklärung der freien Träger erfolgen solle, dass sie für das Gemeinwohl ihre Ressourcen (etwa: Räume, Personal, Sachmittel etc.) zur Bewältigung der Corona-Pandemie zur Verfügung zu stellen. […] Zudem wurde durch das BMFSFJ betont, dass solche Träger von der Erklärungspflicht ausgenommen sind, bei denen die Bereitstellung solcher Gemeinwohlbeiträge nicht zumutbar oder nicht rechtlich zulässig wäre. Hierzu gehören vor allem auch Einrichtungen im Bereich der Hilfen zur Erziehung oder im Kinderschutz, aber etwa auch Frauenhäuser, die weitgehend zur Weiternutzung bereitstehen müssen und deshalb keine Möglichkeit für Gemeinwohlmaßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Krise haben. Sie würden dem Schutzschirm grundsätzlich unterfallen, auch wenn sie keine Unterstützungsmöglichkeiten zur Bewältigung der Pandemie anzeigen können“.


Zum Zwischenruf der AG

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