Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschüler*innen - vorläufig abgelehnt durch Bundesrat

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Kreide

Der geplante Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter soll stufenweise ab dem 1. August 2026 in Kraft treten. Dies sieht der von den Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und der SPD vorgelegte Entwurf eines Ganztagsförderungsgesetzes (19/29764 (https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/297/1929764.pdf) ) vor. Der Rechtsanspruch soll mit Beginn des Schuljahres 2026/2027 zunächst für Grundschüler*innen der ersten Klasse gelten und dann jährlich um je eine weitere Klassenstufe ausgeweitet werden. Ab dem 1. August 2029 sollen somit alle Grundschulkinder der Klassenstufen eins bis vier einen Rechtsanspruch auf ganztägige Betreuung haben.

Der Familienausschuss billigte am 09.06. den entsprechenden Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD (19/29764) ohne Gegenstimmen in geänderter Fassung. Die AfD-, die FDP- und die Linksfraktion enthielten sich der Stimme. Der Bundestag hat am 11.06. abschließend über die Gesetzesvorlage beraten und diese beschlossen.

Am 25.06.2021 wurde das Gesetz im Bundesrat diskutiert.  Hier ist das geplante Gesetz zunächst gescheitert. Der Bundesrat lehnte den den Gesetzesentwurf des Bundestags ab und fordert, einen Vermittlungsausschuss einzuberufen. Hintergrund ist, dass die Länder eine zu geringe Beteiligung des Bundes an der Finanzierung und eine damit einhergehende finanzielle Überforderung kritisieren.

Der Bund stellt  im jetzigen Gesetzesvorhaben den Bundesländern zur Realisierung des Rechtsanspruch Investitionshilfen in Höhe von 3,5 Milliarden Euro zur Verfügung. Darüber hinaus soll er sich auch an den laufenden Betriebskosten beteiligen. Finanziert werden soll dies über eine Änderung der Umsatzsteuerverteilung zugunsten der Länder. So sollen im Jahr 2026 rund 100 Millionen Euro, 2027 rund 340 Millionen Euro, 2028 rund 580 Millionen Euro und 2029 rund 820 Millionen Euro an die Länder fließen. In den Folgejahren rechnet der Bund mit rund 960 Millionen Euro, die an die Länder umverteilt werden sollen. Die Investitionskosten der Länder abzüglich der Bundesmittel beziffert der Bund je nach Betreuungsbedarf auf 1,38 bis 3,18 Milliarden Euro. Ab dem Jahr 2030 sollen sich die Betriebskosten der Länder auf 2,22 bis 3,42 Milliarden belaufen.

Zum Gesetzesentwurf

Quellen: hib - heute im bundestag 769/2021 vom 09.06.2021  und vom 11.06.2021  sowie BundesratKOMPAKT vom 25.06.2021

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