Gleichrangigkeit von Infrastrukturangeboten und Hilfen zur Erziehung sichern

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Holzfiguren in einem Kreis auf einer Holzfläche

In dem gemeinsamen Papier der Erziehungshilfefachverbände ( AFET , BVkE , EREV , IGfH ) stehen 4 Impulse aus dem parlamentarischen Gespräch vom 22. Mai 2026 zur vorgesehenen Vorrangregelung in § 27a Absatz 4 SGB VIII-E im Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz – 1. KJHSRG). In dem Papier heißt es: 
"Der Referentenentwurf verfolgt das Ziel, die Kinder- und Jugendhilfe stärker inklusiv, präventiv und sozialräumlich auszurichten. Diese Zielrichtung begrüßen wir - die Bundesfachverbände für Erziehungshilfen - ausdrücklich. Gleichzeitig zeigt sich in der konkreten Ausgestaltung eine Verschiebung grundlegender Steuerungsprinzipien, die fachlich und rechtlich erhebliche Risiken birgt. Die Reform verändert nicht den Anspruch auf Hilfe, sondern die Bedingungen seiner Einlösung. Genau darin liegt ihr zentrales Problem. Die im § 27a Abs. 4 SGB VIII-E vorgesehene Vorrangregelung lehnen wir ab. Infrastrukturangebote und Hilfen zur Erziehung erfüllen unterschiedliche Aufgaben und müssen deshalb rechtlich gleichrangig ausgestaltet werden. Maßstab der Leistungsgewährung muss weiterhin der individuelle Bedarf des jungen Menschen und seiner Familie sein."

Zum gesamten Impulspapier

 

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