Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder

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Ende Oktober hat die Bundesregierung den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder beschlossen.

Der beschlossene Gesetzesentwurf sieht einen besseren Schutz von Kindern durch schärfere Strafen, effektive Strafverfolgung, Verbesserungen bei der Prävention und Verankerung von Qualifikationsanforderungen in der Justiz vor.

 

Verschärfungen und Erweiterungen des Strafgesetzbuchs (StGB):

  • Die Straftatbestände des sexuellen Missbrauchs von Kindern sollen mit dem Begriff „Sexualisierte Gewalt gegen Kinder“ gesetzlich neu bezeichnet werden, um das Unrecht der Taten klar zu beschreiben.
  • Grundtatbestand der sexualisierten Gewalt gegen Kinder soll künftig zu einem Verbrechen mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe hochgestuft werden (war bisher ein Vergehen mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren).
  • Verbreitung, Besitz und Besitzverschaffung von Kinderpornografie sollen zum Verbrechen hochgestuft werden: für die Verbreitung von Kinderpornografie 1 Jahr bis zu 10 Jahre; Besitz und Besitzverschaffung von 1 Jahr bis zu 5 Jahren
  • Die §§ 174 bis 174c StGB (sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen und in Abhängigkeitsverhältnissen) sollen um „Handlungen mit oder vor Dritten“ erweitert werden.
  • Beim Straftatbestand der Herstellung kinderpornografischer Inhalte […] soll die Verjährungsfrist erst mit Vollendung des 30. Lebensjahrs des Opfers beginnen.
  • Strafbarkeit von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild: für Herstellung und Verbreitung bis zu 5 Jahre Freiheits- oder Geldstrafe; für Erwerb und Besitz bis zu drei Jahre Freiheits- oder Geldstrafe.

 

Prävention und Qualifizierung der Justiz

  • Der Gesetzentwurf sieht die Einführung besonderer Qualifikationsanforderungen für Familienrichterinnen und Familienrichter sowie die Verankerung von Eignungsvoraussetzungen für Verfahrensbeistände vor. Vergleichbares soll für Jugendrichterinnen und Jugendrichter sowie Jugendstaatsanwältinnen und Jugendstaatsanwälte geregelt werden, die in Jugendschutzsachen in der Lage sein müssen, mit den kindlichen Opferzeugen verständig und einfühlsam umzugehen.
  • Mit der Änderung der Kindesanhörung soll sichergestellt werden, dass das Familiengericht in Kindschaftsverfahren das Kind regelmäßig – unabhängig von seinem Alter – anhört und sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind verschafft.
  • Die Fristen für die Aufnahme von relevanten Verurteilungen in erweiterte Führungszeugnisse sollen ganz erheblich verlängert werden: bei besonders kinderschutzrelevanten Verurteilungen auf 20 Jahre zuzüglich der Dauer der Freiheitsstrafe.

 

Effektive Strafverfolgung

  • Beschleunigungsgebot: In der Strafprozessordnung soll ausdrücklich ein Beschleunigungsgebot für Strafverfahren mit minderjährigen Opferzeuginnen und Opferzeugen verankert werden.
  • Die Anordnung von Untersuchungshaft soll unter erleichterten Voraussetzungen möglich sein.
  • Telekommunikationsüberwachung soll künftig auch bei Ermittlungen wegen des Sichverschaffens oder Besitzes von Kinderpornografie möglich sein.
  • Onlinedurchsuchung und Verkehrsdatenerhebung: Auch in den Fällen des Grundtatbestandes der sexualisierten Gewalt gegen Kinder sowie der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte soll künftig eine Onlinedurchsuchung und eine Verkehrsdatenerhebung von auf Vorrat gespeicherten Daten angeordnet werden können.

 

Zum Gesetzentwurf

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vom 21.10.2020