Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG) ist beschlossen

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Der Bundesrat hat in einer Sondersitzung am 10. September 2021 dem Gesetz zum Anspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder, das auf Empfehlung des Vermittlungsausschusses verändert worden war, zugestimmt. Der von ihm angerufene Vermittlungsausschuss zu Bestimmungen zur Finanzierung hatte am 6. September 2021 einen Kompromissvorschlag erzielt, den der Bundestag am 7. September d. J. bestätigte und damit seinen ursprünglichen Gesetzesbeschluss entsprechend veränderte (siehe auch Fachinfo des Paritätischen Gesamtverbands). Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und tritt am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Bemerkenswert ist dabei aus Sicht der IGfH , dass der Fokus dabei ausschließlich auf der finanziellen Umsetzung lag (Artikel 3: „Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter [Ganztagsfinanzhilfegesetz – GaFinHG]“. Die fachliche Umsetzung und die Änderungen im SGB VIII (Artikel 1 und 2) blieben außenvor.
Nachdem die Bundesregierung alle Detaileinwendungen des Bundesrats zurückgewiesen hatte, blieb es im Hinblick auf die zentrale Bestimmung des SGB VIII bei der entscheidenden Änderung in § 24 Abs. 4: „Ein Kind, das im Schuljahr 2026/2027 oder in den folgenden Schuljahren die erste Klassenstufe besucht, hat ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Der Anspruch besteht an Werktagen im Umfang von acht Stunden täglich. Der Anspruch des Kindes auf Förderung in Tageseinrichtungen gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt. Landesrecht kann eine Schließzeit der Einrichtung im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien regeln. Über den vom Anspruch umfassten zeitlichen Umfang nach Satz 2 hinaus ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten; dieser Umfang der Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.“

Die IGfH kritisiert an dieser Regelung, dass die Kinder- und Jugendhilfe zur abhängigen Variable schulpolitischer Entscheidungen wird. Immerhin besteht jedoch der Anspruch auf Förderung „in einer Tageseinrichtung“! Das impliziert die Notwendigkeit einer Betriebserlaubnis nach §§ 45 ff. SGB VIII. Für Schulverwaltungen stellt dies sicher eine unerwartete und ungewöhnliche Herausforderung dar, sofern die Räumlichkeiten der Tageseinrichtung in der Schule liegen. Ferner hat der Paritätische Gesamtverband Eckpunkte zur Einführung eines Rechtsanspruchs auf ganztägige Erziehung, Bildung und Betreuung für Kinder im Grundschulalter, in denen die gemeinsame Verantwortung von Kinder- und Jugendhilfe und Schule zur Sicherstellung eines qualitativ hochwertigen Ganztags betont wird.


Zum Gesetzentwurf (Stand 18. Mai 2021)
Zu den Eckpunkten des Paritätischen Gesamtverbands

 

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