Bundesregierung beschließt Gesetz zum sozialen Schutz und zur Absicherung von Arbeitnehmer*innen sowie sozialen Dienstleister*innen

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Am 25.03.2020 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den „Entwurf eines Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)“ vorgelegt. Der Gesetzentwurf wurde noch am gleichen Tag im Schnellverfahren beschlossen und wird zum 29.03.2020 in Kraft treten.
 

Beschlossen wurden u.a. für einen begrenzten Zeitraum der vereinfachte Zugang zur sozialen Grundsicherung mit niedrigschwelligeren Bewilligungskriterien sowie eine vorübergehende, situationsadäquate Neu-Bemessung des Kinderzuschlags. Auch enthält der Gesetzesentwurf Regelungen zur Kurz- und Saisonarbeit mit Anreizen zur vorübergehenden Tätigkeit in sog. „systemrelevanten Arbeitsfeldern“ und umfasst eine Lockerung der Hinzuverdienstgrenzen in der Rentenversicherung.

Mit Blick auf soziale Einrichtungen, Träger und Dienstleister*innen, so auch der Kinder- und Jugendhilfe und öffentlichen Fürsorge, wurde ein „Sicherungsauftrag“ geschaffen. Dieser sieht finanzielle Absicherungen zur Bestandssicherung dieser Einrichtungen trotz Corona-bedingten Schließungen und finanziellen/personellen Verlusten vor. Allerdings sind die im Gesetzesentwurf formulierten finanziellen Sicherungsleistungen an die Bedingung geknüpft, dass soziale Dienstleister*innen in geeignetem und zumutbarem Umfang durch Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel zur Bewältigung der Corona-Pandemie beitragen. Die Unterstützungsleistungen sollen vorerst bis zum 30.09. 2020 gültig sein und ggf. bis 31.12.2020 verlängert werden können. 


Zum vollumfänglichen Gesetzesentwurf 

Quelle: hib (325/2020) vom 25.03.2020 „Sozialer Schutz  in der Corona-Krise“

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