BMFSFJ sieht Corona-bedingte Absicherungen und Anpassungen beim Elterngeld vor

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Elterngeld

Ein Gesetzentwurf mit Regelungen zur Anpassung des Elterngelds, den das BMFSFJ Ende April dem Bundestag vorgelegt hat, soll den Anspruch auf Elterngeld auch in der Corona-Krise absichern und finanzielle Einbußen abmildern.

Laut BMFSFJ könne wegen der Corona-Pandemie eine steigende Zahl von Eltern die Voraussetzungen für den Bezug des Elterngeldes nicht mehr vollends erfüllen oder habe finanzielle Einbußen zu befürchten: So würden Eltern, die jetzt in Elternzeit sind, aber bestimmten systemrelevanten Berufsgruppen angehören, jetzt an ihrem Arbeitsplatz dringend gebraucht; sie müssten mehr oder auch zu anderen Zeiten arbeiten. Auch Eltern, die in anderen Berufen arbeiten, könnten während des Elterngeldbezugs durch Kurzarbeit oder Freistellungen in andere wirtschaftliche Notlagen geraten. Werdende Eltern befürchteten Nachteile bei der späteren Elterngeldberechnung durch die Corona-bedingte Kurzarbeit oder Freistellung während der Elternzeit und die dadurch bedingten geringeren Einkommen, so das BMFSFJ.

Daher sieht der Gesetzentwurf für Anpassungen des Elterngelds in der Corona-Zeit Regelungen in drei Bereichen vor, um finanzielle Nachteile beim Elterngeld zu verhindern und den Zugang zum Elterngeld abzusichern: „Eltern, die in systemrelevanten Branchen und Berufen arbeiten, sollen ihre Elterngeldmonate aufschieben können. Sie können diese auch nach dem 14. Lebensmonat ihres Kindes nehmen, wenn die Situation gemeistert ist, spätestens zum Juni 2021. Die später genommenen Monate verringern bei einem weiteren Kind nicht die Höhe des Elterngeldes. Der Partnerschaftsbonus, der die parallele Teilzeit der Eltern fördert, soll nicht entfallen oder zurückgezahlt werden müssen, wenn Eltern aufgrund der Covid-19-Pandemie mehr oder weniger arbeiten als geplant. Während des Bezugs von Elterngeld sollen Einkommensersatzleistungen, die Eltern aufgrund der Covid-19-Pandemie erhalten, die Höhe des Elterngelds nicht reduzieren. Dazu zählt zum Beispiel das Kurzarbeitergeld. Um Nachteile bei der späteren Elterngeldberechnung auszugleichen, können werdende Eltern diese Monate auch von der Elterngeldberechnung ausnehmen.“, so der Gesetzentwurf.

Der Gesetzesentwurf wurde bereits vom Bundeskabinett beschlossen und wird nun von den Koalitionsfraktionen in den Bundestag eingebracht. Sofern Bundestag und Bundesrat zustimmen, gelten die Anpassungen rückwirkend ab dem 1. März 2020.

Zum Gesetzentwurf
https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/186/1918698.pdf

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